Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1.0. Der Kunde und der Lieferant einigen sich, den Bauauftrag auf Grundlage der nachfolgenden Punkte beiderseitig verbindlich abzuwickeln.

2.0. Der Kunde hat ein Recht auf eine einwandfreie Qualität des gelieferten Gegenstandes und auf eine sachgemäße Montage ab OK Fußboden, falls der Auftrag es nicht anders vorsieht. Dazu dürfen unsere Monteure das Grundstück betreten und örtlichen Strom für die Montagewerkzeuge, ohne Berechnung, benutzen. Anschluss- und Abdichtarbeiten gehören nicht zum Arbeitsumfang der Montage. Für die genaue Bestimmung von Grenze und Standort ist der Kunde zuständig.

2.1. Für die Gewährleistung gilt §13 VOB/B, die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

3.0. Nach Fertigstellung der Montagearbeiten ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug fällig. Unsere Monteure dürfen den Kaufpreis nach Montage entgegennehmen, wenn es auf der Rechnung vermerkt ist.

3.1. Bei 20% Anzahlung innerhalb 14 Tagen nach Auftragsbestätigung gewähren wir 2% Skonto.

3.2. Bei einen Bruttoauftragswert ab EUR 12.700,00 gelten folgende Zahlungsbedingungen: 20% des Gesamtpreises werden bis zur Erteilung der Baugenehmigung fällig, 50% bei Liefer- und Montageabruf und 30% bei Fertigstellung und Abnahme. Bei Zahlung der Anzahlung innerhalb 14 Tagen nach Auftragsbestätigung gewähren wir 2% Skonto.

3.3. Die Festpreisbindung beträgt ab Unterzeichnung des Kaufvertrages mind. 4 Monate. Sofern nach Ablauf der Festpreisgarantie sich die Kosten z.B. für Material, Energie und Lohn verändern, ist der Lieferant berechtigt, die Preiserhöhungen in einem Umfang von max. 20 % weiterzureichen. Hierzu hat der Lieferant dem Kunden auf verlangen, die Erhöhung der Kosten offenzulegen.

3.4. Mehrwertsteuer-Änderungen sind von der Festpreisbindung ausgeschlossen.

4.0. Falls örtliche Baugenehmigungen erforderlich werden, wird der Kunde, unter Verwendung unserer Bauunterlagen, diese beibringen.

4.1. Im Bereich der Garagen/Carporte dürfen keine Medienträger bzw. Versorgungsleitungen (Elt., Wasser, Telefon, Gas etc.) vorhanden sein. Sollten im Bereich der Garagen/Carporte Medienträger bzw. Versorgungsleitungen vorhanden sein, ist der Kunde verpflichtet die entsprechenden Versorgungsunternehmen zu informieren, damit ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können.

4.2. Jedwede vom Bauamt erteilte Auflagen gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Auftrag.

5.0. Bei den Angaben zu den Lieferzeiten handelt es sich um ca. Angaben. Saison bedingte Spitzen (z.B. Frühjahr/Herbst) oder Lieferanten bedingte Situationen (z. B. Wartungsarbeiten) können dazu führen, dass die Lieferzeiten sich verlängern. Lieferverzögerungen führen nicht zu Schadensersatzansprüchen des Kunden.

6.0. Falls eine Baugenehmigung nicht erteilt wird, besteht ein kostenloses, ausgenommen sind die Kosten der Bauantragstellung, Rücktrittsrecht vom Auftrag, was jeweils mit Einsichtnahme des Ablehnungsbescheides, Vorlage innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, begründet werden muss. Die Anzahlung, abzüglich der Kosten für die Bauantragstellung, wird dann zurückerstattet. Aus anderen Gründen kann der erteilte Auftrag vom Kunden nicht Rückgängig gemacht werden, weil jedes Bauvorhaben gesondert hinsichtlich Größe, Putzfarbe, Extratüren usw. einschließlich Vorbereitung der Bauunterlagen Kosten verursacht. Sollte das im Einzelfall jedoch unumgänglich sein, dürfen wir den entstandenen Schaden (Kaufpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen), maximal jedoch 25% des Kaufpreises sofort berechnen. Es bleibt dem Lieferanten vorbehalten, gegen Nachweis, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass dem Lieferanten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern der Nachweis gelingt, reduziert sich der Anspruch des Lieferanten entsprechend. Der Rücktritt ist auf jeden Fall in schriftlicher Form (per Fax oder Brief, nicht per E-Mail) einzureichen.

7.0. Der Lieferant behält sich ein vierwöchiges Rücktrittsrecht nach Unterschriftsleistung des Kunden vor. Bei Rücktritt des Lieferanten, ist dies schriftlich anzuzeigen. Entschädigungsleistungen des Kunden sind für diesen Fall ausgeschlossen.

8.0. Irgendwelche Änderungen des Auftrags in Bezug auf Ausführung, Lieferzeiten, Zahlung, Farbtöne, Anzahl der Garagen/Carporte, Sonderausstattungen usw. werden in beiderseitigem Interesse nur schriftlich zwischen Kunden und Lieferanten festgelegt.

9.0 Fundament- und Bodenarbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Eine Fundamentbesichtigung und/oder ein Fundament- aufmaß durch den Lieferanten erfolgt nicht. Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Einbau der Fundamente verantwortlich. Die erforderlichen Pläne werden dem Kunden dafür zur Verfügung gestellt.

9.1 Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Vermittlung von Nebenarbeiten (z.B. Fundamente). Die vermittelten Unternehmen handeln auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die ausgeführten Arbeiten. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Lieferanten und berechtigt nicht zum Einbehalt von Zahlungen an den Lieferanten.

10.0. Nicht vollständig bezahlte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten.

11.0. Bei Betongaragen gelten zusätzliche Lieferbedingungen, die wir Ihnen auf einem gesonderten Bogen zur Verfügung stellen.

12.0. Bei Vollkaufleuten ist Celle Gerichtsstand.

13.0 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Garagen Carport Profis GmbH & Co. KG
AGB-Stand: 2023-04